Seit dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung (Landesgesetz Nr. 3/2014)
Die Zahlung der "GIS" erfolgt wie bei der IMU in zwei jährlichen Raten mit Fälligkeiten Mitte Juni und Mitte Dezember.
siehe Dienst Bürgernetz
Allgemeine Informationen
FÄLLIGKEITEN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN
- 1. Rate: innerhalb 16. Juni ist die für das 1. Halbjahr geschuldeten Steuer zu entrichten.
- 2. Rate: zwischen dem 1. und 16. Dezember ist die Differenzzahlung der für das gesamte Jahr geschuldeten Steuer zu entrichten.
Für die Einzahlung der Steuer schickt die Gemeinde jeweils rechtzeitig die Vorausberechnung jenes Betrages zu, der aufgrund der Katasterdaten sowie der dem Steueramt der Gemeinde bekannten Daten und Informationen geschuldet ist. Nach Überprüfung der in der Berechnung angeführten Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit kann dann die Zahlung mit dem beiliegenden Zahlschein an einem Post- oder Bankschalter oder über die F24-Applikation im Online-Banking erfolgen. Soweit nicht der vorausgefüllte Zahlschein verwendet wird, ist beim Ausfüllen des F24-Vordrucks besonders auch auf die korrekte Angabe des richtigen Gemeindekodex "D821" für Villnöß und des jeweiligen Steuerkodex zu achten:
- 3980 für Hauptwohnung und Zubehör;
- 3981 für Landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude inkl. Urlaub auf dem Bauernhof;
- 3982 für Baugründe;
- 3983 für Zweitwohnungen aller Art samt Zubehör, Gebäude der Katastergruppen C/1 (Geschäfte) und C/3 (Handwerkslaboratorien), Privatzimmervermietung sowie für alle weitern Gebäude, welche dem ordentlichen Hebesatz unterliegen;
- 3984 für alle Gebäude der Katastergruppe D wie Produktionsstätten, Gast- und Beherbergungsbetriebe usw.;
- 3985 Zinsen
- 3986 Strafen
Zahlung aus dem Ausland: Banküberweisung auf folgendes Konto der Gemeinde Villnöß: IBAN: IT57Z0809458410000300080004 SWIFT Code: RZSBIT21049
STEUERSÄTZE, FREIBETRÄGE UND STEUERERLEICHTERUNGEN
Hauptwohnung samt Zubehör: Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der geschuldeten Steuer wird der Freibetrag von 632,00 Euro (ab 01.01.2016) in Abzug gebracht. Familiengemeinschaften mit mehr als 2 minderjährigen Kindern wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50 Euro für jede/n Minderjährige/n ab der/m Dritten gewährt.
Achtung: sofern eine Familiengemeinschaft mehrere Wohnungen im Landesgebiet besitzt, kann nur eine als Hauptwohnung anerkannt werden.
Wohnung in unentgeltlicher Nutzungsleihe: Es gilt eine Steuererleichterung für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,6% besteuert.
Gebäude der Katasterkategorien C/1, C/3 und der Katastergruppe D: Die Gebäude der Katasterkategorien C/1 (Geschäfte), C/3 (Laboratorien) und der Katastergruppe D (Werkstätten, Hotels) werden mit dem Steuersatz von 0,56% besteuert. Für die Gebäude der Kategorie D/5 (Banken und Versicherungen) wird der ordentliche Steuersatz von 0,7% angewandt.
„Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe und Privatzimmervermietungsbetriebe: Gebäude samt Zubehör, welche für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit oder die Privatzimmervermietung (wird nur angewandt wenn der Auslastungsgrad von mindestens 20% im Zeitraum vom September des Vorjahres bis zum August des Steuerjahres erreicht wird) genutzt werden, werden mit dem Steuersatz von 0,25% besteuert. Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.
Landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude: die Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert. Die anderen Typologien von Gebäuden (Ställe, Scheunen, Geräteräume und ähnliche) sind befreit.
Nicht gewinnorientierte (ONLUS) und nicht gewerbliche Körperschaften: die Immobilien, welche im Besitz von ONLUS-Genossenschaften oder nicht gewerblichen Körperschaften sind und von diesen direkt verwendet werden, werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert.
Andere Immobilien: Die Baugrundstücke und alle Immobilien, die nicht in eine der oben beschriebenen Kategorien fallen werden mit dem ordentlichen Steuersatz von 0,7% besteuert, soweit sie nicht - wie folgt - dem erhöhten Steuersatz für Zweitwohnungen unterliegen.
Die Katasterwerte der denkmalgeschützten Immobilien und der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien sind zur Hälfte reduziert. Diese zwei Steuererleichterungen sind nicht häufbar. Die Steuerreduzierung für die unbewohnbaren und unbenutzbaren Gebäude gilt maximal 3 Jahre.
Freibetrag für Dienstwohnungen: Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber des Unternehmens samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
STEUERERHÖHUNGEN
Für Zweitwohnungen wurde ein erhöhter Steuersatz von 1,06% festgelegt.
Von dieser Erhöhung nicht betroffen und somit dem ordentlichen Steuersatz von 0,7% unterliegen folgende Wohngebäude:
- Wohnungen mit registriertem Mietvertrag, sofern der Mieter dort seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- Wohnungen, welche in Nutzungsleihe an Verschwägerte bis zum 1. Grad überlassen werden;
- Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Vertrages gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 12. September 2014, Nr. 133 („rent to buy“), in geltender Fassung, ausschließlich zu Wohnzwecken zur Nutzung überlassen werden.
- Wohnungen, die von deren Eigentümern oder von deren Fruchtnießern bzw. deren Kindern oder Ehegatten aus Arbeits- oder Studiengründen benützt werden;
- Wohnungen, welche im Besitz von Arbeitgebern sind und welche den Arbeitnehmern als Teilentlohnung (fringe benefit) zur Verfügung gestellt werden;
- Wohnungen, die im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber des Unternehmens auch als Gesellschafter derselben den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen, die tatsächlich nicht verwendet werden;
- Wohnungen als sogenannte Handelsware der Baufirmen (von diesen errichtet aber noch nicht verkauft) für den Zeitraum von maximal einem Jahr ab Bauende;
- jene Wohnung, die nicht als Hauptwohnung besteuert wird, wenn die Mitglieder einer Familiengemeinschaft ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Wohnungen im Landesgebiet haben;
- Hauptwohnungen, welche im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes sind, die ihren Wohnsitz zu Verwandten verlegen, von welchen sie gepflegt werden.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Baugrund: ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.
Fläche (z.B. Garten) als Zubehör des Hauses: Als Bestandteil des Gebäudes gelten die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörsfläche, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Fehlt die eben genannte Klammerung wird die Zubehörsfläche als Baugrund besteuert.
Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen: Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach) im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.
Neue Steuerpflichtige:
- der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
- der Verwalter/die Verwalterin des Kondominiums für jene Gemeinschaftsteile des Gebäudes, die einen eigenen Katasterertrag haben;
- der Verwalter/die Verwalterin des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums, das mit zeitbegrenzten dinglichen Nutzungsrechten (Time-Sharing) belastet ist.
MELDUNG
Jene Personen, bei denen sich im Jahr am Besitz oder an den Besitzern etwas geändert hat bzw. ändert, sollten dies im Steueramt melden. Diese Meldung sollte unverzüglich nach Eintreten der zu erklärenden Änderungen geschehen. Bei Todesfällen müssen die Erben die Steuerposition des/r Verstorbenen abschließen und ihre eigene eröffnen.
Zusammenfassung Steuersätze und Freibeträge
Beschluss_3_2023_Festsetzung_der_Steuersätze_und_der_Freibeträge_2023.pdf (0.33 MB)
2023_Verordnung_über_die_Gemeindeimmobiliensteuer_GIS_abgeändert_GR_01.02.2023.pdf (0.25 MB)