Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe)

Mit Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 9 wurde die Gemeindeaufenthaltsabgabe mit Wirkung 01.01.2014 eingeführt.

Allgemeine Informationen


Zur Zahlung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die in folgenden im Gebiet der Gemeinde Villnöß gelegenen Beherbergungsbetrieben übernachten.
Die Abgabe ist pro Person und Übernachtung geschuldet und ist am letzten Aufenthaltstag im Beherbergungsbetrieb vom Abgabeschuldner dem Steuersubstitut zu zahlen. Auf der Rechnung/Steuerquittung, welche vom Steuersubstitut ausgestellt wird, kann die Abgabe auch als „Ortstaxe“, „imposta di soggiorno“ oder „Local Tax“ bezeichnet werden und es muss angegeben werden, ob der Abgabeschuldner der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe nachgekommen ist oder nicht. Es muss zudem auch angegeben werden, dass der Abgabenbetrag nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.

Tarife ab dem Jahr 2024

  1. Euro 3,00 für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „superior“ und fünf Sternen;
  2. Euro 2,50 für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“, für die Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 mit einer Einstufung von fünf Sonnen, für Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 mit einer Einstufung von fünf Blumen und für die Beherbergungsbetriebe lt. Artikel 6 Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von fünf Sternen;“;
  3. Euro 2,00 für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

Befreiungen:

Von der Zahlung der Abgabe befreit sind:

  • Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
  • Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist;
  • Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetrieben übernachten;
  • Personen, die Pflichtpraktika von öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen;
  • die Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten
  • Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es sich um Teilnehmende organisierter Schul- und Jugendgruppen handelt, die einschließlich Begleitpersonen aus mindestens zehn Personen bestehen

Zuständig

DEU